![]() |
BGHM e.V. Bremer Gesellschaft für Homöopathische Medizin e.V. |
||
|
|||
|
§ 1 NAME UND SITZ (1) Der Verein führt den Namen BREMER GESELLSCHAFT FÜR HOMÖOPATHISCHE MEDIZIN. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen und ist dort am 29.März 1990 unter Nr.4624 in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
§ 2 ZWECK DES VEREINS (1) Zweck des Vereins ist die wirksame Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung auf der Grundlage der Klassischen Homöopathie Dr.C.F.Samuel Hahnemanns. (2) Der Verein dient seinem Zweck insbesondere durch die Wahrnehmung von Aufgaben der Weiterbildung, Beratung und Information. (3) Der Verein hat das Ziel, im öffentlichen Interesse liegende Beiträge zu einer Verbindung homöopathischer und universitätsmedizinischer Ansätze zu leisten.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977. Er ist selbstlos tätig und arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindungen. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf überdies keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Arbeit der Mitglieder des Vorstands wie auch der übrigen Organe des Vereins geschieht ehrenamtlich. Jedoch kann der Vorstand für bestimmte Tätigkeiten seiner Mitglieder von Fall zu Fall eine angemessene Aufwandsentschädigung zubilligen. (4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Darlehen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein umfasst a. aktive Mitglieder: (a) Natürliche Personen, die Zielsetzung und Arbeit des Vereins tätig mittragen; (b) Die Mitarbeiter von Einrichtungen, die vom Verein getragen werden; (c) Die Mitglieder des Initiativkreises; (d) Die Mitglieder des Beirats. b. fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Ziele des Vereins und seine Arbeit unterstützen und fördern wollen. c. Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern können solche natürlichen Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die in § 2 genannten Aufgaben erworben haben. (2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an die Mitgliederversammlung zu richten, die mit 2/3-Mehrheit entscheidet. (3) Die Mitgliedschaft endet a. durch Tod des Mitglieds; b. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich anzuzeigen ist; c. durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung mit 2/3 - Mehrheit. (4) Die aktive Mitgliedschaft erlischt insbesondere bei Wegfall der Zugehörigkeitsmerkmale gemäß Abs.(1)a dieses Paragraphen. Eine Fortsetzung der Mitgliedschaft als aktives Mitglied bedarf der Neuaufnahme, der als förderndes Mitglied jedoch lediglich der schriftlichen Mitteilung an den Vorstand. (5) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied alle Ansprüche gegenüber diesem.
§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER (1) Stimmrecht besitzen nur aktive Mitglieder. (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. (3) Die Mitglieder sind gehalten, die Ziele und Aufgaben des Vereins nach Kräften zu fördern. (4) Aktive und fördernde Mitglieder sind zu einem monatlichen Mitgliedsbeitrag verpflichtet, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand ist berechtigt, im einzelnen Fall nach freiem Ermessen die Beitragssumme zu senken oder zu erlassen.
(5) Mitgliedsbeiträge und sonstige Leistungen sind im Voraus zu entrichten.
§ 6 GESCHÄFTSJAHR Das Geschäftsjahr des Vereins ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 7 ORGANE DES VEREINS Die Organe des Vereins sind (1) die Mitgliederversammlung; (2) der Vorstand; (3) der Beirat; (4) der Initiativkreis; (5) die Einrichtungen.
§ 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien und Arbeitsweisen des Vereins nach Maßgabe der Satzung. Sie ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand zu einer ordentlichen Hauptversammlung einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage zuvor (Poststempel) schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. (2) Jede Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, solange mindestens die Hälfte, bei Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (3) Anträge zur Satzungsänderung sowie zur Auflösung des Vereins müssen mindestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. (4) Beschlüsse werden mit einfacher, Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. (5) Falls Beschlussfähigkeit nicht vorliegt, ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann. Zu dieser zweiten Mitgliederversammlung ist briefliche Stimmabgabe der nichtanwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich. Hierbei darf jedoch die angekündigte Tagesordnung nicht geändert oder erweitert werden. Im Übrigen gelten sinngemäß dieselben Bestimmungen wie zu Abs.(4) dieses Paragraphen. (6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer; b. Entlastung des Vorstands; c. Beschließung des Wirtschaftsplans; d. Wahl des neuen Vorstands: Der neue Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt und kann über einen Misstrauensantrag mit einfacher Mehrheit abberufen werden; in diesem Fall führt er die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter; e. Wahl zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen; f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen; g. Beschlussfassung über eingereichte Anträge; h. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags; i. Ernennung von Ehrenmitgliedern; j. Auflösung des Vereins und die Verteilung seines Vermögens gemäß § 14 dieser Satzung. (7) Die Stimmabgabe ist grundsätzlich offen. (8) Weitere Einzelheiten zur Wahlordnung und Geschäftsführung kann der Vorstand gesondert festlegen. Sie erhalten Gültigkeit durch die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. (9) Die Bestimmungen der Mitgliederversammlung gelten, wenn nicht ausdrücklich anders festgesetzt, sinngemäß auch für die anderen Organe des Vereins. (10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt oder der Initiativkreis einen entsprechenden Antrag stellt.
§ 9 DER VORSTAND (1) Der Vorstand wird gebildet von dem 1.Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer sowie bis zu fünf Beisitzern. Außer der Funktion des 1.Vorsitzenden ist jede Vorstandsfunktion grundsätzlich von jedem Vorstandsmitglied ersatz- oder vertretungsweise wahrnehmbar. Hierbei müssen jedoch stets mindestens drei Vorstandsmitglieder im Amt sein. Die Besetzung zweier Ämter durch nur ein Vorstandsmitglied kann bereits bei der Vorstandswahl beschlossen werden. Hierbei ist jedoch für jedes Amt ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. (2) Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Aufgaben des Vereins gemäß den Richtlinien und Empfehlungen des Initiativkreises und der Mitgliederversammlung. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfall oder bei außerordentlichem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. (3) Der 1.Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er koordiniert die Arbeit des Vorstands. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (4) Der 1.Vorsitzende, im Behinderungsfall dessen Stellvertreter, beruft die Vorstandssitzungen ein, die mindestens einmal im Jahr stattfinden sollen. (5) In den Vorstand ist wählbar, wer aktives Mitglied im Sinne des § 4(1)a dieser Satzung ist.
§ 10 DER BEIRAT (1) Der Beirat wird auf Vorschläge des Initiativkreises oder der Mitgliederversammlung von dieser gewählt. Er setzt sich zusammen aus Vertretern angrenzender Fachrichtungen. Seine Aufgabe ist die kompetente Beratung des Vorstands in fachspezifischen Angelegenheiten. Hierbei soll jede Fachrichtung nur einmal vertreten sein. (2) Beiratssitzungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. (3) Bei wichtigen Entscheidungen kann der Beirat einen befristeten Ausschuss bilden oder vom Vorstand einberufen lassen.
§ 11 DER INITIATIVKREIS (1) Der Initiativkreis ist die Versammlung der Gründungsmitglieder. Seine Aufgaben sind die Wahrung der Kontinuität und die Weiterentwicklung des Gründungsimpulses. Er berät den Vorstand in allen grundsätzlichen Fragen und dient der gegenseitigen Wahrnehmung aller Interessen. Er soll aus höchstens neun Mitgliedern bestehen. (2) Der Initiativkreis ergänzt und erneuert sich durch eigene Beschlüsse. Jedes Mitglied hat das Recht, bei seinem Ausscheiden einen Nachfolger vorzuschlagen. Dieser sollte in der Tradition des Vereins verankert sein oder eine entsprechend hohe Übereinstimmung mit den Zielen des Vereins mitbringen. (3) Der Initiativkreis versammelt sich in freier Regelmäßigkeit. (4) Der Initiativkreis strebt Einmütigkeit in seinen Beschlüssen an. (5) Der Initiativkreis wählt einen Sprecher. (6) Der Vorstand ist dem Initiativkreis gegenüber jederzeit rechenschaftspflichtig. (7) Der Initiativkreis hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zu lassen. Dazu genügt die schriftliche Benachrichtigung des Vorstands durch seinen Sprecher vier Wochen vor einer angesetzten Mitgliederversammlung.
§ 12 DIE EINRICHTUNGEN (1) Die Einrichtungen sind Projekte des Vereins, die im Sinne des § 2 Aufgaben übernehmen. (2) Die Einrichtungen tragen sich in der Regel aus eigenen Mitteln. Erträge verbleiben in gleicher Weise bei der jeweiligen Einrichtung und werden gemäß §§ 2 f. verwendet. (3) Entsprechend Abs.(2) dieses Paragraphen werden die satzungsgemäßen Aufgaben zur Durchführung an die Einrichtungen delegiert. Die Leiter und/oder Mitarbeiter der Einrichtungen führen diese Aufgaben selbständig sach- und fachgerecht durch. (4) Die Kontinuität der Einrichtungen muß auch im Falle etwaiger Differenzen oder Mitarbeiterveränderungen gewahrt bleiben. Einzelheiten dazu werden in den Arbeitsverträgen und/oder den schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Mitarbeitern der Einrichtungen festgelegt.
§ 13 BESCHLÜSSE Bei Abstimmungen in einer Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist.
§ 14 HAFTUNG (1) Der Vorstand kann ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung Verbindlichkeiten nur bis zu einer Höhe von € 500.- im Einzelfall eingehen. Seine Vertretungsbefugnis nach außen ist hierdurch nicht eingeschränkt. (2) Geht der Vorstand ohne die erforderliche Genehmigung Verbindlichkeiten ein, so haftet er persönlich gegenüber dem Verein.
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen übersteigt, an einen oder mehrere gemeinnützige(n) Verein(e), der/die es ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat/haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 16 SATZUNG (1) Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, finden die Vorschriften des BGB Anwendung. (2) Die Satzung tritt sofort in Kraft.
§ 17 GRÜNDUNG UND GESCHÄFTSBEGINN Tag der Errichtung der Satzung und der Gründung der BREMER GESELLSCHAFT FÜR HOMÖOPATHISCHE MEDIZIN sowie deren Geschäftsbeginn ist der 11.11.1989
|
|||
|
|
|||